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Steuerabzug von Spenden an die FSFE in der Schweiz

Die Zürcher Niederlassung der FSFE ist gemäß Verfügung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 26.5.2007 gemeinnützig im Sinne von §61 lit. f StG und Art. 56 lit. g DGB anzusehen.

Natürliche und juristische Personen mit (Wohn-)Sitz in der Schweiz können die unentgeltlichen Zuwendungen an FSFE (unter Beobachtung gewisser prozentualer Grenzen) vom steuerbaren Einkommen bzw. Gewinn in Abzug bringen. Wir weisen daher darauf hin, dass die Zürcher Niederlassung der FSFE wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke steuerbefreit ist und deshalb Spenden steuerlich in Abzug gebracht werden können.