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Steuerabzug von Spenden an die FSFE in Deutschland

Spenden an uns sind gemäß § 10b des Einkommenssteuergesetzes in Deutschland steuerlich abzugsfähig.

Hintergrund

Wir sind wegen Förderung der Volksbildung nach dem letzten uns zugegangenen Freistellungsbescheid des Finanzamtes Berlin für Körperschaften I, StNr. 27/653/57824, vom 16.03.2021 nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit. Es wird bestätigt, dass Zuwendungen, für die eine Spendenbescheinigung ausgestellt wird, nur zur Förderung der Volksbildung im Sinne der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, Abschnitt A Nr. 4, auch im Ausland verwendet wird.

Spendenbescheinigungen

Wenn Sie sich als Supporter oder für eine Einzelspende registrieren, erhalten Sie nach Eingang der Spende die Möglichkeit, uns über ein Webformular Ihre Postadresse anzugeben. Alle Spender, die dort eine Adresse innerhalb Deutschlands angeben, erhalten automatisch eine Spendenbescheinigung zugesandt.

Üblicherweise senden wir alle Bescheinigungen gesammelt am Ende des Jahres. Falls Sie die Spendenbescheinigung früher brauchen, informieren Sie uns bitte darüber!

Alternativ können Sie für Spenden bis 300 Euro den vereinfachten Zuwendungsnachweis nach § 50 Abs. 4 Nr. 2b EStDV verwenden. In diesem Fall ist es nicht zwingend notwendig, dass Sie uns Ihre vollständige Postadresse bekanntgeben.