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Urteilsbegründung im Fall AVM gegen Cybits bestätigt Auffassung der FSFE

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Im Streit zwischen den Unternehmen AVM und Cybits liegt nun auch die schriftliche Begründung des Urteils des Landgerichts Berlin (PDF) vor. Das Gericht bestätigt die Auffassung der FSFE, dass die Nutzer von GNU-GPL-Software diese auch dann verändern und wieder installieren dürfen, wenn diese als Teil von Firmware von Embedded-Systemen vertrieben wird.

Das Gericht hat insbesondere verneint, dass Cybits durch den Vertrieb der Software Surf-Sitter DSL die Urheberrechte AVMs verletzt habe. Die Firmware der von AVM vertriebenen DSL-Router sei ein Sammelwerk; allerdings ergebe sich aus der GNU General Public License (GNU GPL), dass die in der Firmware befindlichen GNU-GPL-Bestandteile vervielfältigt und modifiziert werden dürfen. Es sei daher zulässig, diese im Rahmen der Installation des Surf-Sitters von AVM herunterzuladen und zu bearbeiten.

Die markenrechtlichen Ansprüche wurden ebenfalls abgelehnt. Dass die Marke Fritz!Box auch nach Installation des Surf-Sitters durch den Nutzer noch im Benutzer-Interface der Router zu sehen ist, stelle keine Verletzungshandlung dar.

Außerdem ergibt sich aus der Begründung, dass eine Modifikation der GNU-GPL-Bestandteile der Firmware als solche auch keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche auslöst. Das Landgericht bestätigt damit, dass es prinzipiell erlaubt ist, Firmware-Teile, die unter der GNU GPL stehen, zu ändern und die veränderten Fassungen neu zu installieren.

Der stattgebende Teil der Entscheidung, der dem Tenor des Urteils des Kammergerichts aus dem Jahr 2010 entspricht, stützt sich allein auf den Gedanken, dass die Kunden es AVM zurechneten, wenn nach Installation des Surf-Sitters Fehlanzeigen hinsichtlich des Bestehens einer Internetverbindung bzw. der Aktivität der Kindersicherung auftraten. Diese Fehlanzeigen muss Cybits beseitigen. Veränderungen der Firmware als solche sind dagegen danach erlaubt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Parteien können noch Berufung einlegen.